Satzung der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen in Essen e.V.

Präambel

In der Absicht, die auf das Gebiet der Stadt Essen bezogene Behindertenhilfe zu koordinieren, dadurch zu verbessern und zugleich Doppelarbeit zu vermeiden, wurde der Verein „Arbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte in Essen e.V. gegründet und am 23.03.1979 unter VR 2561 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

Um die von Vereinsmitgliedern praktizierende wechselseitige Unterstützung von der Inanspruchnahme fürsorglicher Hilfen abzugrenzen, wurde der Name des Vereins in der Mitgliederversammlung vom 14.04.1999 in „ Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter in Essen e.V.“ geändert und die Satzung im Übrigen neu gefasst

In der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2009 wurde der Vereinsname erneut geändert und lautet seitdem „Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen in Essen e.V.“

In den Mitgliederversammlungen vom 16.06.2016 und vom 27.10.2016 wurde die Satzung aufgrund von aktuellen Anforderungen erneut geändert.

Wir weisen darauf hin, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

Satzung

1. Name, Sitz, Ausrichtung

Die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen in Essen e.V. mit Sitz in Essen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zwecke des Vereins sind:

2.1 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gemäß § 52 Satz 1 (4) AO

2.2 die Förderung der Hilfe Zivilbeschädigter und behinderter Menschen gemäß § 52 Satz 1 (10) AO

2.3 die selbstlose Unterstützung von Menschen mit einem Handicap, die nämlich infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind gemäß § 53 Satz 1 AO

2.4 sowie die Unterstützung der sich mit diesen Zwecken befassenden Vereine und Selbsthilfegruppen.

2.5 Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  • Koordination der Arbeit der Mitglieder
  • Initiierung und Durchführung gemeinsamer Aktionen
  • Erfahrungsaustausch
  • Förderung der Anregungen zur Selbsthilfe
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, Verständnis für Menschen mit Handicap zu wecken sie in die Gesellschaft zu integrieren
  • Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen mit Handicap und Nichtbehinderten
  • Führung einer Begegnungsstätte in Selbstverwaltung
  • Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber regionalen und überregionalen Körperschaften und Vereinigungen
  • Entwicklung und Förderung neuer Möglichkeiten der Behindertenhilfe.
  • Förderung der Teilhabe von Menschen mit Handicaps am Leben in der Gesellschaft (Inklusion)
  • Einsatz für Barrierefreiheit

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurückerhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

2.7 Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins sind:

Ordentliche Mitglieder: Dies sind Verbände, Vereine oder entsprechende Organisationen, die den Zweck des Vereins und die Wege zu seiner Verwirklichung anerkennen und steuerbegünstigt sind.

Fördernde Mitglieder: Dies sind juristische oder natürliche Personen, die den Verein ideell oder materiell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in Versammlungen Rederecht. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Ehrenmitglieder: Dies sind natürliche Personen ohne Stimmrecht.

3.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Juristische Personen haben ihre Satzung, einen Vertretungsnachweis und ggf. einen Nachweis über die Steuerbegünstigung beizufügen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Ermessen.

Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen

Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen und Ablehnungen.

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Satzung und ihres Vorstandes unverzüglich der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen in Essen e.V. schriftlich anzuzeigen.

3.3 Mitgliedsbeitrag und Umlage

Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Beitrag zu leisten.

Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen von jedem Mitglied bis zur Höhe eines Jahresbeitrags durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

3.4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, bei Verbänden, Vereinen oder entsprechenden Organisationen sowie bei Wegfall ihrer Rechtsfähigkeit und bei natürlichen Personen auch durch Tod.

Der Verlust der Steuerbegünstigung eines ordentlichen Mitglieds führt zur Änderung des Mitgliedsstatus in ein förderndes Mitglied.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres binnen einer Frist von 3 Monaten zu erklären.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins und den zu seiner Verwirklichung beschlossenen Maßnahmen beharrlich zuwiderhandelt.

Auf seinen Wunsch ist das Mitglied vor der Mitgliederversammlung zu hören.

3.5 Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


5. Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
  • Wahl von mind. zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen,- und Kassenprüfungsberichts sowie Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

5.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich oder elektronisch einberufen.

Anträge sind dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

5.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

5.4 Ordentliche Mitglieder mit einer Mitgliederzahl bis 500 haben eine Stimme, über 500 zwei Stimmen. Mitgliederstärke und ihre Änderungen sind dem Vorstand vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres mitzuteilen.

Geschieht das nicht, hat das betreffende Mitglied nur eine Stimme. Stimmenthaltungen werden bei Feststellung von Mehrheiten nicht mitgezählt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; mit 1/5 der anwesenden Stimmen kann schriftliche Abstimmung verlangt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Die Mitglieder des Vorstands werden in Einzelwahl für die Dauer von drei Jahren schriftlich gewählt.

Ist ein Kandidat nicht anwesend, muss er vorab eine schriftliche Erklärung über seine Kandidatur und die Annahme des Amtes im Falle seiner Wahl abgeben.

Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, reicht im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit aus.

Nach Durchführung der Wahl und Annahme des Amts wird das Wahlergebnis rechtswirksam.

5.5 Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder an den Vorstand hat dieser binnen 6 Wochen ab Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen

5.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse wiedergibt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.


6. Vorstand

6.1 Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • zwei Stellvertreter
  • der Schatzmeister
  • und der Schriftführer

6.2 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

6.3 Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
  • Aufstellung des Haushaltsplans
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Berufung von Arbeitskreisen
  • Wahrnehmung von Arbeitsgeberfunktionen gegenüber hauptamtlichen Beschäftigten.


7.
Auflösung

7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

7.2 Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das sind in der Regel der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

7.3 Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.

Essen, 27.10.2016